AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.
V. (ZDK) – Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen – Stand: 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.) Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der
jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.
2.) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1.) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind vor Übergabe des Kaufgegenstandes
und bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1.) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2.) Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden
Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
3.) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist
in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis
6 dieses Abschnitts.
4.) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern
die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1.) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1.) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
und/oder daraus entstehender Dienstleistungen und Wareneinsatz zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers
ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer
zu.
2.) Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3.) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1.) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit
der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2.) Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend
zu machen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat der Verkäufer
generell das Recht zur ordnungsgemäßen Nachbesserung. Eine vorläufig erteilte Zusage
gegenüber fremden Werkstätten auf Übernahme der Reparaturkosten dient vorrangig
der Mobilität des Käufers und stellt keine Anerkennung der Sachmängelhaftung dar.
Eine weitergehende Prüfung behält sich der Verkäufer vor, genauso wie das Recht
am Eigentum des Alt-/Austauschteils.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers und werden vom Käufer innerhalb
von 14 Tagen an den Verkäufer überbracht.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
e) Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und
Zweck gerade auferlegen willl oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht
worden sind.
2.) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung
des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4.) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
5.) Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3,5 t)
1.) Führt der Kfz-Betrieb das Schild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basischild
„Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den
Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2.) Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3.) Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4.) Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5.) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6.) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
IX. Gerichtsstand
1.) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2.) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.